Newsletter und die DSGVO
Newsletter sind ein wichtiger Bestandteil des Online-Marketings. Durch die kommende DSGVO sind allerdings auch hier einige Punkte zu beachten. Die wichtigsten rechtlichen Regelungen für den kommerziellen E-Mail-Versand finden Sie in diesem Artikel.
Ing. Philipp Doblhofer
Ein großer Teil des Online-Marketings ist der Newsletter-Versand. Hierbei gibt es rechtlich – nicht nur durch die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – einiges zu beachten.
Schon lange gilt in Österreich das Telekommunikationsgesetz (TKG) welches zum Beispiel in § 107 regelt, dass für sämtliche Direktwerbung per E-Mail, als auch Massen-E-Mails (mindestens 50 Empfänger) eine unmissverständliche Zustimmung jedes Empfängers notwendig ist. Vor dem Versenden der Mails ist hier noch die sogenannte „ECG-Liste“ der RTR (Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Rundfunk) zu beachten. Dort können sich Personen und Unternehmen kostenlos eintragen lassen, denen keine Werbe-E-Mails zugesendet werden darf.
Die DSGVO regelt den Zustimmungsprozess noch strenger als bisher – ein Double Opt-In ist hierbei unbedingt erforderlich (Einwilligung per Check-Box und eine E-Mail-Bestätigung vor Newsletterversand), um sicherzustellen, dass wirklich die angegebene E-Mail-Adresse den Newsletter wünscht (Artikel 7 der DSGVO). Wichtig ist bei Einholung der Einwilligung, dass die relevante Check-Box nicht vorausgewählt ist und die Einwilligung auch nachweisbar ist. Diese muss aktiv durch den Interessenten ausgewählt werden! Ist dies bei bestehenden Abonnenten in Vergangenheit nicht erfolgt, so muss dies bis 25. Mai 2018 nachgeholt werden, um DSGVO-konform zu sein.
Grundsätzlich gilt für Newsletter, wie auch für Websites – eine Impressums- als auch Offenlegungspflicht. Notwendige Angaben sind hier, je nachdem ob es sich um „große Websites“ bzw. „große Newsletter“ (Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung möglich) handelt, unter anderen der (Firmen-)Name und die volle Anschrift des Herausgebers und Medieninhaber, der Unternehmensgegenstand und die Blattlinie.
Wie auch sonst müssen entgeltliche Einschaltungen selbstverständlich auch als „Werbung“, „Anzeige“ oder „entgeltliche Einschaltung“ klar gekennzeichnet werden. Eine Abmeldung des Newsletters muss jederzeit, kostenlos und unverzüglich möglich sein. Am besten wird ein Abmeldelink in jeder Aussendung eingebunden. Zu beachten ist, dass eine Bestätigung der Abmeldung eine unerwünschte Aussendung sein kann, und somit nicht zulässig ist.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.wko.at/…/E-Mail-Fax-Telefonwerbung-Telekommunikationsgesetz-Detail.html
https://www.wko.at/…/eu-dsgvo-newsletterversand-faq.html
https://www.rtr.at/de/tk/TKKS_Spam